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Energieausweis

 

Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises 


 

Immobilieneigentümer, die ihre Immobilie ganz oder teilweise verkaufen, vermieten oder verpachten möchten, müssen potentiellen Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorweisen oder gut sichtbar aushängen. Zusätzlich müssen bereits beim inserieren der Immobilie zentrale Daten aus dem Energieausweis angegeben werden. Ohne diese Angaben droht ein Bußgeld von bis zu 14.000€. Diese Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ist in der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 §16 Abs. 2 geregelt. Nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages muss der Ausweis an den neuen Eigentümer übergeben werden.



Für welche Gebäude kann ich einen Verbrauchsausweis erstellen? 


 

  • Für alle Nichtwohngebäude reicht ein Verbrauchsausweis. 
  • Für Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten reicht ebenfalls ein Verbrauchsausweis.
  • Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten reicht ein Verbrauchsausweis, wenn der Bauantrag für das Gebäude nach dem 1.11.1977 gestellt worden ist.
  • Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und einem Bauantrag vor dem 1.11.1977 reicht ein Verbrauchsausweis, wenn das Gebäude durch Sanierungsmaßnahmen nachträglich auf den Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht worden ist.
  • Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und einem Bauantrag vor dem 1.11.1977 und die nicht durch Sanierungsmaßnahmen nachträglich auf den Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht worden sind, wird ein Bedarfsausweis benötigt. 

Gerne erstellen wir für Sie kostenlos den verbrauchsorientierten Ausweis. Für den bedarfsorientierten Energieausweis beauftragen wir gerne für Sie unseren Partner, der diese rechtssicher ausstellt. Sprechen Sie uns gerne an.